DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN AUF DEM FAST-TRACK IN DIE REGELVERSORGUNG
Am 10. Juli 2019 beschloss das Kabinett einen Entwurf zum Digitale Versorgung Gesetz (DVG). Danach könnten ab 2020 digitale Gesundheitsanwendungen, die gewisse Kriterien erfüllen, nach kurzer Prüfung in die durch Krankenkassen erstattungsfähige Regelversorgung übernommen werden.
Tritt das Gesetz in seiner jetzigen Form in Kraft, könnten 73 Millionen gesetzlich-versicherte Menschen in Deutschland digitale Innovationen in ihrem Versorgungsalltag nutzen mit entsprechenden Implikationen für das Versorgungsmanagement.
Mit Inkrafttreten des DVG hätten Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (diGa), wenn diese im diGa-Verzeichnis gelistet sind. diGa sind im Sinne des DVG Medizinprodukte der Risikoklasse I und IIa (nach Medical Device Regulation, MDR) zur Erkennung, Behandlung und Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, deren Hauptfunktion im Wesentlichen auf digitalen Technologien beruht. Die anfängliche Beschränkung der diGa auf die Risikoklassen I und IIa ermöglicht eine schnelle Umsetzbarkeit und dadurch schnelles Sammeln von wertvollen Erfahrungen. Im weiteren Verlauf könnten diGa auf höhere Risikoklassen ausgeweitet werden. Der Ablauf der Aufnahme einer diGa in das Verzeichnis ist in Abbildung 1 schematisch dargestellt.
Abbildung 1: Abblauf Fast Track Verfahren (Quelle: hih)
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Ansprechpartner: Ingo Griebl, Associate Partner
Mail. i.griebl@muecke-roth.de