Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Projekte - Dienstvertrag

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Mücke Roth & Company GmbH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, sowie für mit dem Auftraggeber im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde für alle Aufträge über Beratungs-, Trainings-, Planungs- oder Organisationsarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt – auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind verbindlich für einen Zeitraum von 21 Kalendertagen ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden, es sei denn, er erklärt ausdrücklich die Fortgeltung.
(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann insbesondere durch Unterzeichnung des Angebots, durch Übersendung einer schriftlichen Bestellbestätigung oder durch Bestätigung per E-Mail erfolgen.
(4) Die Annahme kann auch durch konkludentes Handeln (z. B. Projektstart) erfolgen.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungserbringung
(1) Die Aufgabenstellung, Zielsetzung, Vorgehensweise sowie Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen und Arbeitsergebnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot sowie den darauf Bezug nehmenden Projektverträgen oder ergänzenden Vereinbarungen in Textform. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich, selbstständig und unabhängig. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Durchführung besteht nicht, soweit nicht projektbedingt sachliche Abstimmungen erforderlich sind.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Bestimmung von Arbeitsort und Arbeitszeit sowohl hinsichtlich seiner eigenen Tätigkeit als auch hinsichtlich der von ihm eingesetzten Personen frei. Dabei sind die projektbezogenen Erfordernisse sowie eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu berücksichtigen.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eigene Mitarbeitende – nachfolgend MRC Mitarbeiter genannt – oder selbstständige Dritte (z. B. Freelancer, Berater, Interim Manager) – nachfolgend MRC Experten genannt – einzusetzen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Personen, über die zur Durchführung des jeweiligen Projektes erforderlichen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen.
(5) Der Auftragnehmer benennt im jeweiligen Angebot einen verantwortlichen Projektansprechpartner. Dieser ist für die Koordination der Leistungserbringung sowie für sämtliche projektbezogenen Abstimmungen zuständig.
(6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Beendigung eines Projekts oder einer Rahmenvereinbarung die vereinbarten Arbeitsergebnisse sowie der Projektstatus angemessen dokumentiert und dem Auftraggeber auf Anforderung übergeben werden.
(7) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Besitz sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnisse, soweit erforderlich) sind. Sollte sich während der Leistungserbringung herausstellen, dass eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, trägt der Auftragnehmer die hierdurch entstehenden Mehrkosten und stellt auf eigene Kosten geeigneten Ersatz. Auf Anforderung sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Auftrags erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere, dass der Auftraggeber eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern vom Auftragnehmer zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags als Zwischenentscheidung notwendig sind sowie den Mitarbeitern vom Auftragnehmer jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt. Der Auftraggeber hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern vom Auftragnehmer.

§ 5 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und auch sonstige Kenntnisse und Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden.
(2) Beide Vertragsparteien werden jeweils ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung erhalten.
(4) Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 oder 2 kann eine angemessene Vertragsstrafe bis zu EUR 10.000 verwirkt werden. Die konkrete Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und ist im Streitfall gerichtlich überprüfbar. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich im Gegenzug, sämtliche vom Auftragnehmer erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht ohne Zustimmung vom Auftragnehmer an Dritte weiterzugeben. Das Einholen von Referenzen oder Auskünften über die vorgestellten Personen darf ausschließlich im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erfolgen.

§ 6 Urheberrechte
(1) An sämtlichen im Rahmen des Projektvertrages beim Auftragnehmer entstehenden Urheberrechten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Der Auftraggeber schuldet für diese Einräumung keine gesonderte Vergütung.
(2) Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Dokumente, Dokumentvorlagen, Formblätter, Arbeitsmittel, Dateien und ähnliches dürfen vom Auftraggeber nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 2 kann eine angemessene Vertragsstrafe bis zu EUR 10.000 verwirkt werden. Die konkrete Höhe ist im Streitfall gerichtlich überprüfbar. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eigene Ideen, Konzeptionen und Erfahrungen anonymisiert weiter zu verwenden und Dritten zugänglich zu machen, ohne dass dadurch Lizenz- und Ausgleichsansprüche des Auftraggebers begründet werden oder die vereinbarte Vertraulichkeit verletzt wird.

§ 7 Annahmeverzug
(1) Ist für die Durchführung der dem Auftragnehmer obliegenden Leistungspflicht eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich und unterbleibt diese, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. In diesem Fall bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ersatz der durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Liegt ein Fall des Abs. 1 vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf den jeweiligen Projektvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Zur Beendigung bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Auftragnehmers.

§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) In den Fällen des Absatzes (2) ist die Haftung der Höhe nach auf das Einfache des Honorarvolumens des zugrunde liegenden Einzelvertrages, insgesamt jedoch auf maximal EUR 250.000,00 begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(6) Die Haftung nach § 639 BGB bleibt unberührt.

§ 9 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, kriegerische Handlungen, Umweltkatastrophen und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist und die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, gleich.

§ 10 Vertragsdauer
Der Projektvertrag endet mit vollständiger und ordnungsgemäßer Erbringung der im jeweiligen Projektvertrag vereinbarten Leistungen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 11 Honorar, Nebenkosten, Fälligkeiten
Das Honorar für die Leistungen des Auftragnehmers wird auf Basis der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten, ggf. einschließlich Reisezeiten (Zeithonorar), berechnet. Die Höhe der Honorarsätze sowie etwaige Reise-, Aufenthalts- und Hotelkosten richten sich nach den im jeweiligen Projektvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung getroffenen Regelungen. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung besteht, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listensätze des Auftragnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt in der Regel monatlich. Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Ein Skonto wird nur gewährt, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unberechtigte Skontoabzüge werden vom Auftragnehmer nachgefordert.

§ 12 Übernahme von MRC Mitarbeitern und MRC Experten

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine MRC Mitarbeiter oder MRC Experten, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar tätig waren, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unmittelbar oder mittelbar zu beschäftigen oder zu beauftragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Initiative zur Begründung eines entsprechenden Vertragsverhältnisses vom Auftraggeber, vom MRC Mitarbeiter bzw. MRC Experten selbst oder von Dritten ausgeht.
(2) Im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen Abs. 1 hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine Abwerbeprovision. Es gilt ein Honorarsatz von 30% des ersten Jahreszielgehalts des abgeworbenen MRC Mitarbeiters oder MRC Expertens (einschließlich aller variablen Vergütungsbestandteile und sonstiger Zahlungen), wobei Firmenwagen (falls gewährt) mit dem geldwerten Vorteil zzgl. Umsatzsteuer angerechnet werden. Das Mindesthonorar beträgt EUR 20.000 zzgl. Umsatzsteuer. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie auf Schadensersatz oder Unterlassung, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Die Abwerbeprovision wird auf einen eventuell zu leistenden Schadensersatz angerechnet. Die Abwerbeprovision ist 14 Tage nach Vertragsunterschrift des abgeworbenen MRC Mitarbeiters oder MRC Expertens zur Zahlung fällig.
(3) Beauftragt der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer vorgestellten oder im Rahmen eines Projektes eingesetzten MRC Mitarbeiter oder MRC Experten innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit
a. über einen Dritten (insbesondere einen anderen Dienstleister) oder
b. unmittelbar selbst als selbstständigen Berater, ohne dass dies über den Auftragnehmer erfolgt, gilt dies als Umgehung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers.
(4) In den Fällen des Absatzes (3) schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Übernahme- bzw. Umgehungsgebühr in Höhe von 30 Tagessätzen des zuletzt mit dem Auftragnehmer vereinbarten oder vom Auftraggeber angebotenen Beratersatzes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Gebühr ist innerhalb von 28 Kalendertagen nach Beginn des Einsatzes fällig.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vom Zustandekommen eines Vertrages mit dem abgeworbenen MRC Mitarbeiters oder MRC Expertens unverzüglich zu benachrichtigen und dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
(6) Die Regelungen gelten für Tätigkeiten jeglicher Art der MRC Mitarbeiter und MRC Experten (auch Beratungsleistungen, Coachings, Trainings, Mitgliedschaft in Unternehmensorganen oder Beiräten) für den Auftraggeber, die während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung vorgenommen werden. Diese Regelung betrifft auch jegliche Zahlungen, Vergünstigungen, Sonderleistungen oder sonstige geldwerten Vorteile zugunsten des Mitarbeiters. Die Regelungen gelten auch dann, wenn die Übernahmeprovision nur deswegen nicht verdient wäre, weil das Vertragsverhältnis zwischen einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen und dem MRC Mitarbeiter oder MRC Experten geschlossen wird.

§ 13 Abtretung
Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus Projektverträgen bedarf der vorherigen Einwilligung in Textform beider Vertragspartner. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 14 Referenzangabe
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber entweder namentlich oder in anonymisierter Form unter Beschreibung der erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken zu nennen. Eine Verknüpfung von Unternehmensname und konkreter Leistungsbeschreibung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber.

§ 15 Sonstiges
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht.
(2) Ergänzungen und Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen gehen gemäß § 305b BGB vor.
(3) Die Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vereinbarungen dieses Vertrages nicht. Sollte eine Bestimmung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, über eine wirksame Regelung zu verhandeln, die der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem durch den vorliegenden Vertrag sich ergebenden Zweck am ehesten entspricht. Dies gilt auch für den Fall der Teilunwirksamkeit einzelner Regelungen und sonstiger nicht geregelter Materien, also Vertragslücken.
(4) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz vom Auftragnehmer in München. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.



Stand: April 2026