Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Projekte -Dienstvertrag
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten jeweils in Verbindung mit einem Projektangebot bzw. Projektvertrag zwischen der Unternehmensberatung Mücke Roth & Company GmbH (nachfolgend „MRC“) und einem Kunden (nachfolgend „Kunde“) für alle Aufträge über Beratungs-, Trainings-, Planungs- oder Organisationsarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MRC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Auftrags auf seine AGB verweist und MRC dem nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch dann, wenn MRC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(2) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
(1) Die Angebote von MRC sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn MRC dem Kunden Projektangebote und -beschreibungen, Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich MRC Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Bei Angabe eines genannten Zeitraums im Angebot gelten abgegebene Angebote für diesen Zeitraum. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluss erfolgt, ist MRC an das Angebot nicht mehr gebunden.
(3) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist MRC berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei MRC anzunehmen.
(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch konkludentes Handeln (z.B. Ausführung des Projekts) erklärt werden.
(5) Die MRC obliegende vereinbarte Leistung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und der Anwendung aktueller Kenntnisse und Erfahrungen erbracht. Die Auswahl der dienstleistenden MRC Freelancer oder MRC Mitarbeiter (beide nachfolgend „Mitarbeiter“) bleibt MRC auch im Verlauf des Projektes vorbehalten.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Leistungen und Arbeitsunterlagen werden auf der Basis des Angebots in Projektverträgen sowie ggf. in textlichen (ergänzenden) Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen Vereinbarung in Textform.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten der MRC zu unterstützen.
(2) Der Kunde schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Auftrags erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere, dass der Kunde eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern von MRC zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags als Zwischenentscheidung notwendig sind sowie den Mitarbeitern von MRC jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt. Der Kunde hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern von MRC.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und auch sonstige Kenntnisse und Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden.
(2) Beide Vertragsparteien werden jeweils ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung erhalten.
(4) Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 oder 2 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 fällig. Besteht die Verletzungshandlung in einem dauerhaften Verstoß, wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die Dauerverletzung besteht, neu verwirkt. Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche).
§ 6 Urheberrechte
(1) An sämtlichen im Rahmen des Projektvertrages bei MRC entstehenden Urheberrechten räumt MRC dem Kunden ein einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Der Kunde schuldet für diese Einräumung keine gesonderte Vergütung.
(2) Von MRC zur Verfügung gestellte Dokumente, Dokumentvorlagen, Formblätter, Arbeitsmittel, Dateien und ähnliches dürfen vom Kunden nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 2 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 fällig. Besteht die Verletzungshandlung in einem dauerhaften Verstoß, wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die Dauerverletzung besteht, neu verwirkt. Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche).
(4) MRC ist berechtigt, eigene Ideen, Konzeptionen und Erfahrungen anonymisiert weiter zu verwenden und Dritten zugänglich zu machen, ohne dass dadurch Lizenz- und Ausgleichsansprüche des Kunden begründet werden oder die vereinbarte Vertraulichkeit verletzt wird.
§ 7 Annahmeverzug
(1) Ist für die Durchführung der MRC obliegenden Leistungspflicht eine Handlung des Kunden erforderlich, so kann MRC, wenn der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in den Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen verlangen. Hierfür berechnet MRC eine pauschale Entschädigung i.H.v. EUR 100,00 pro Kalendertag, beginnend mit der Ausführungsfrist des Dienstvertrags – mangels einer Ausführungsfrist – mit der Mitteilung der Ausführungsbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von MRC (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass MRC überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(2) Liegt ein Fall des Abs. 1 Satz 1 vor, ist MRC berechtigt, dem Kunden zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass MRC den Projektvertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Zur Aufhebung des Projektvertrags nach Fristablauf bedarf es jedoch der ausdrücklichen Erklärung durch MRC. Im Falle der Beendigung des Projektvertrags durch MRC gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Haftung
(1) MRC haftet vorbehaltlich von Abs. 2 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Auf Schadensersatz haftet MRC – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Pflichtverletzung von MRC – einschließlich deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen – die Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung)). Auch haftet MRC nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Schadenersatzanspruch des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MRC – einschließlich deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen – beruht. MRC haftet des Weiteren bei einfacher Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen (vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung)), sofern MRC schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit MRC nicht nach den zuvor stehenden Sätzen haftet, ist die Haftung von MRC aufgrund einer mangelhaften Leistungserbringung ausgeschlossen. Soweit die Haftung von MRC nach den zuvor stehenden Sätzen beschränkt ist, gelten die Beschränkungen für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von MRC entsprechend. § 639 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die MRC die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen MRC, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen und ähnliche Umstände, von denen MRC mittelbar oder unmittelbar betroffen ist und die von MRC nicht zu vertreten sind, gleich.
§ 10 Vertragsdauer
Der Projektvertrag ist durchgeführt, wenn die im Projektvertrag aufgeführten Leistungen ordnungsgemäß erbracht sind.
§ 11 Honorar, Nebenkosten, Fälligkeiten
Das Honorar für die Dienste von MRC ist nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten ggf. einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorar). Die Höhe der Honorarsätze sowie Fahrt-, Aufenthalts- und Hotelkosten sind in dem jeweiligen Projektvertrag festgelegt. Sofern im Einzelfall nichts vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen MRC-Listensätze, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt in der Regel monatlich. Alle Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserstellung einschließlich der ausgewiesenen Mehrwertsteuer, sofern sie zu erheben ist, zu zahlen. Ein Skonto wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Unberechtigte Skontoabzüge durch den Kunden werden von MRC zurückgefordert.
§ 12 Abwerben von Mitarbeitern, Abwerbeprovision
(1) Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses mit MRC sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter von MRC, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unmittelbar beteiligt waren, weder unmittelbar noch mittelbar aktiv abwerben (Abwerbeverbot).
(2) Im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen Abs. 1 hat MRC einen Anspruch auf eine Abwerbeprovision. Es gilt ein Honorarsatz von 25% des ersten Jahreszielgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters (einschließlich aller variablen Vergütungsbestandteile und sonstiger Zahlungen), wobei Firmenwagen (falls gewährt) mit dem geldwerten Vorteil zzgl. Umsatzsteuer angerechnet werden. Das Mindesthonorar beträgt EUR 20.000,00 zzgl. Umsatzsteuer. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie auf Schadensersatz oder Unterlassung, bleibt MRC vorbehalten. Die Abwerbeprovision wird auf einen eventuell zu leistenden Schadensersatz angerechnet. Die Abwerbeprovision ist 14 Tage nach Vertragsunterschrift des abgeworbenen Mitarbeiters zur Zahlung fällig.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, MRC vom Zustandekommen eines Vertrages mit dem abgeworbenen Mitarbeiter unverzüglich zu benachrichtigen und MRC auf erstes Anfordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
(4) Die Regelungen gelten für Tätigkeiten jeglicher Art des Mitarbeiters (auch Beratungsleistungen, Coachings, Trainings, Mitgliedschaft in Unternehmensorganen oder Beiräten) für den Kunden, die während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen MRC und dem Kunden und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung vorgenommen werden. Diese Regelung betrifft auch jegliche Zahlungen, Vergünstigungen, Sonderleistungen oder sonstige geldwerten Vorteile zugunsten des Mitarbeiters. Die Regelungen gelten auch dann, wenn die Übernahmeprovision nur deswegen nicht verdient wäre, weil das Vertragsverhältnis zwischen einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und dem Mitarbeiter oder externen Berater geschlossen wird.
§ 13 Abtretung
Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus Projektverträgen bedarf der vorherigen textlichen Einwilligung beider Vertragspartner. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 14 Referenzangabe
MRC ist berechtigt, den Kunden einschließlich der Art der erbrachten Leistung in angemessenem Umfang und unter Berücksichtigung etwaiger Geheimhaltungsinteressen des Kunden in einem Kundenverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden. Der Kunde kann dieser Datenverwendung jederzeit widersprechen.
§ 15 Sonstiges
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesen AAB bestehen nicht.
(2) Ergänzungen und Abweichungen von diesen AAB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. § 305b BGB bleibt unberührt.
(3) Die Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vereinbarungen dieses Vertrages nicht. Sollte eine Bestimmung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, über eine wirksame Regelung zu verhandeln, die der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem durch den vorliegenden Vertrag sich ergebenden Zweck am ehesten entspricht. Dies gilt auch für den Fall der Teilunwirksamkeit einzelner Regelungen und sonstiger nicht geregelter Materien, also Vertragslücken.
(4) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von MRC in München. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: Juni 2025
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten jeweils in Verbindung mit einem Projektangebot bzw. Projektvertrag zwischen der Unternehmensberatung Mücke Roth & Company GmbH (nachfolgend „MRC“) und einem Kunden (nachfolgend „Kunde“) für alle Aufträge über Beratungs-, Trainings-, Planungs- oder Organisationsarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, MRC stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Auftrags auf seine AGB verweist und MRC dem nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch dann, wenn MRC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(2) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
(1) Die Angebote von MRC sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn MRC dem Kunden Projektangebote und -beschreibungen, Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich MRC Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Bei Angabe eines genannten Zeitraums im Angebot gelten abgegebene Angebote für diesen Zeitraum. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluss erfolgt, ist MRC an das Angebot nicht mehr gebunden.
(3) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist MRC berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei MRC anzunehmen.
(4) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch konkludentes Handeln (z.B. Ausführung des Projekts) erklärt werden.
(5) Die MRC obliegende vereinbarte Leistung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und der Anwendung aktueller Kenntnisse und Erfahrungen erbracht. Die Auswahl der dienstleistenden MRC Freelancer oder MRC Mitarbeiter (beide nachfolgend „Mitarbeiter“) bleibt MRC auch im Verlauf des Projektes vorbehalten.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Leistungen und Arbeitsunterlagen werden auf der Basis des Angebots in Projektverträgen sowie ggf. in textlichen (ergänzenden) Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen Vereinbarung in Textform.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten der MRC zu unterstützen.
(2) Der Kunde schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Auftrags erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere, dass der Kunde eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern von MRC zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags als Zwischenentscheidung notwendig sind sowie den Mitarbeitern von MRC jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt. Der Kunde hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern von MRC.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und auch sonstige Kenntnisse und Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden.
(2) Beide Vertragsparteien werden jeweils ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung erhalten.
(4) Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 oder 2 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 fällig. Besteht die Verletzungshandlung in einem dauerhaften Verstoß, wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die Dauerverletzung besteht, neu verwirkt. Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche).
§ 6 Urheberrechte
(1) An sämtlichen im Rahmen des Projektvertrages bei MRC entstehenden Urheberrechten räumt MRC dem Kunden ein einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Der Kunde schuldet für diese Einräumung keine gesonderte Vergütung.
(2) Von MRC zur Verfügung gestellte Dokumente, Dokumentvorlagen, Formblätter, Arbeitsmittel, Dateien und ähnliches dürfen vom Kunden nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 2 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 fällig. Besteht die Verletzungshandlung in einem dauerhaften Verstoß, wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat, in dem die Dauerverletzung besteht, neu verwirkt. Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt vorbehalten, desgleichen die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus einer Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche).
(4) MRC ist berechtigt, eigene Ideen, Konzeptionen und Erfahrungen anonymisiert weiter zu verwenden und Dritten zugänglich zu machen, ohne dass dadurch Lizenz- und Ausgleichsansprüche des Kunden begründet werden oder die vereinbarte Vertraulichkeit verletzt wird.
§ 7 Annahmeverzug
(1) Ist für die Durchführung der MRC obliegenden Leistungspflicht eine Handlung des Kunden erforderlich, so kann MRC, wenn der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in den Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen verlangen. Hierfür berechnet MRC eine pauschale Entschädigung i.H.v. EUR 100,00 pro Kalendertag, beginnend mit der Ausführungsfrist des Dienstvertrags – mangels einer Ausführungsfrist – mit der Mitteilung der Ausführungsbereitschaft. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von MRC (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass MRC überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(2) Liegt ein Fall des Abs. 1 Satz 1 vor, ist MRC berechtigt, dem Kunden zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass MRC den Projektvertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Zur Aufhebung des Projektvertrags nach Fristablauf bedarf es jedoch der ausdrücklichen Erklärung durch MRC. Im Falle der Beendigung des Projektvertrags durch MRC gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Haftung
(1) MRC haftet vorbehaltlich von Abs. 2 nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Auf Schadensersatz haftet MRC – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Pflichtverletzung von MRC – einschließlich deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen – die Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung)). Auch haftet MRC nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Schadenersatzanspruch des Kunden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MRC – einschließlich deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen – beruht. MRC haftet des Weiteren bei einfacher Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen (vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung)), sofern MRC schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit MRC nicht nach den zuvor stehenden Sätzen haftet, ist die Haftung von MRC aufgrund einer mangelhaften Leistungserbringung ausgeschlossen. Soweit die Haftung von MRC nach den zuvor stehenden Sätzen beschränkt ist, gelten die Beschränkungen für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von MRC entsprechend. § 639 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die MRC die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen MRC, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen und ähnliche Umstände, von denen MRC mittelbar oder unmittelbar betroffen ist und die von MRC nicht zu vertreten sind, gleich.
§ 10 Vertragsdauer
Der Projektvertrag ist durchgeführt, wenn die im Projektvertrag aufgeführten Leistungen ordnungsgemäß erbracht sind.
§ 11 Honorar, Nebenkosten, Fälligkeiten
Das Honorar für die Dienste von MRC ist nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten ggf. einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorar). Die Höhe der Honorarsätze sowie Fahrt-, Aufenthalts- und Hotelkosten sind in dem jeweiligen Projektvertrag festgelegt. Sofern im Einzelfall nichts vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen MRC-Listensätze, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt in der Regel monatlich. Alle Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserstellung einschließlich der ausgewiesenen Mehrwertsteuer, sofern sie zu erheben ist, zu zahlen. Ein Skonto wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Unberechtigte Skontoabzüge durch den Kunden werden von MRC zurückgefordert.
§ 12 Abwerben von Mitarbeitern, Abwerbeprovision
(1) Der Kunde wird während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses mit MRC sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter von MRC, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unmittelbar beteiligt waren, weder unmittelbar noch mittelbar aktiv abwerben (Abwerbeverbot).
(2) Im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen Abs. 1 hat MRC einen Anspruch auf eine Abwerbeprovision. Es gilt ein Honorarsatz von 25% des ersten Jahreszielgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters (einschließlich aller variablen Vergütungsbestandteile und sonstiger Zahlungen), wobei Firmenwagen (falls gewährt) mit dem geldwerten Vorteil zzgl. Umsatzsteuer angerechnet werden. Das Mindesthonorar beträgt EUR 20.000,00 zzgl. Umsatzsteuer. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie auf Schadensersatz oder Unterlassung, bleibt MRC vorbehalten. Die Abwerbeprovision wird auf einen eventuell zu leistenden Schadensersatz angerechnet. Die Abwerbeprovision ist 14 Tage nach Vertragsunterschrift des abgeworbenen Mitarbeiters zur Zahlung fällig.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, MRC vom Zustandekommen eines Vertrages mit dem abgeworbenen Mitarbeiter unverzüglich zu benachrichtigen und MRC auf erstes Anfordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
(4) Die Regelungen gelten für Tätigkeiten jeglicher Art des Mitarbeiters (auch Beratungsleistungen, Coachings, Trainings, Mitgliedschaft in Unternehmensorganen oder Beiräten) für den Kunden, die während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen MRC und dem Kunden und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dessen Beendigung vorgenommen werden. Diese Regelung betrifft auch jegliche Zahlungen, Vergünstigungen, Sonderleistungen oder sonstige geldwerten Vorteile zugunsten des Mitarbeiters. Die Regelungen gelten auch dann, wenn die Übernahmeprovision nur deswegen nicht verdient wäre, weil das Vertragsverhältnis zwischen einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen und dem Mitarbeiter oder externen Berater geschlossen wird.
§ 13 Abtretung
Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus Projektverträgen bedarf der vorherigen textlichen Einwilligung beider Vertragspartner. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 14 Referenzangabe
MRC ist berechtigt, den Kunden einschließlich der Art der erbrachten Leistung in angemessenem Umfang und unter Berücksichtigung etwaiger Geheimhaltungsinteressen des Kunden in einem Kundenverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden. Der Kunde kann dieser Datenverwendung jederzeit widersprechen.
§ 15 Sonstiges
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesen AAB bestehen nicht.
(2) Ergänzungen und Abweichungen von diesen AAB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. § 305b BGB bleibt unberührt.
(3) Die Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vereinbarungen dieses Vertrages nicht. Sollte eine Bestimmung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, über eine wirksame Regelung zu verhandeln, die der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem durch den vorliegenden Vertrag sich ergebenden Zweck am ehesten entspricht. Dies gilt auch für den Fall der Teilunwirksamkeit einzelner Regelungen und sonstiger nicht geregelter Materien, also Vertragslücken.
(4) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von MRC in München. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: Juni 2025